Satzung

des Vereins zur Förderung des Instituts IWAR

der Technischen Universität Darmstadt e.V.

(Stand: 20.04.2012)

 

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Instituts IWAR der Technischen Universität Darmstadt e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen. Der Verein benutzt die Kurzbezeichnung „IWAR-Förderverein“.

Sitz des Vereins ist Darmstadt.

 

 § 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” (§§ 51 ff) der Abgabenordnung vom 19.03.1976, und zwar insbesondere durch die Förderung von Lehre und Forschung am Institut IWAR der Technischen Universität Darmstadt im Interesse der Allgemeinheit. Auch andere Hochschul- und Universitätseinrichtungen, wie auch wissenschaftliche und gemeinnützige Vereinigungen können gefördert werden, soweit dies im Interesse des Instituts IWAR liegt.

Die Förderung soll verwirklicht werden durch

  1. die Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten sowie der Ergebnisse von Veranstaltungen, die vom Institut betreut oder mit ausgerichtet werden,
  2. Beihilfe für den Druck wissenschaftlicher Arbeiten,
  3. Bereitstellung von Lehrhilfsmitteln,
  4. Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten,
  5. Finanzierungsbeihilfe für Reisen im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben sowie zu Aus- und Fortbildungszwecken,
  6. Unterrichtung von Fachleuten über Fortschritte und Forschungsergebnisse auf den Arbeitsgebieten des Instituts und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen,
  7. Veranstaltung von Kolloquien und Symposien,
  8. Finanzierungsbeihilfe für den Auf- und Ausbau von Forschungseinrichtungen,
  9. Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Wissenschaftler/innen des Instituts IWAR.

Die Erkenntnisse und Forschungsergebnisse, die mit Hilfe von Vereinsmitteln erlangt werden, sind durch Veröffentlichungen der Allgemeinheit zugängig zu machen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die ideell oder materiell die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützen. Die Anmeldung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der/die Zurückgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Zustimmung muss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, andernfalls ist der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Über deren Höhe und die Art der Erhebung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei natürlichen Personen), Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen als Mitglied nicht erfüllt, die Interessen des Vereins schädigt oder einen anderen wichtigen Grund zum Ausschluss gibt. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr sind zwei Kalenderjahre.

 

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem zweiten Jahr stattfinden. Ort und Termin werden den Mitgliedern durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beantragt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Wahl des Vorstands,
  • die Entlastung des Vorstands nach Vorlage eines Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung
  • die Feststellung des Haushaltsplanes
  • die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3),
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins und des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Über jede Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied eine Niederschrift angefertigt und von ihm und dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung unterschrieben.

 

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des IWAR-Fördervereins und zwar aus

dem/der Vorsitzenden,

zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

3 bis 8 weiteren Mitgliedern,

den hauptamtlichen Professoren/Professorinnen des Instituts und

einem Vertreter/einer Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen.

Die Vorstandsmitglieder werden - mit Ausnahme der hauptamtlichen Professoren/Professorinnen des Instituts und des Vertreters/der Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen- durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Vertreter/die Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen wird von den wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbei- terinnen des Instituts IWAR benannt und vom Vorstand bestätigt. Sein/Ihr Mandat erlischt beim Ausscheiden aus dem Institut IWAR.

Der Vorstand bestellt eines seiner Mitglieder zum Geschäftsführer/zur Geschäftsführerin. Diese/r nimmt die Geschäfte des Vereins wahr. Er/Sie ist dem/der Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Er/Sie hat seine/ihre Arbeiten in enger fachlicher Zusammenarbeit mit dem Vorstand auszuführen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren Stellvertretern und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin. Jeder vertritt den Verein allein. Die Stellvertreter/innen und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sind dem Verein verpflichtet, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann selbständig Maßnahmen treffen, die dem Vereinszweck förderlich sind.

Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht und die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers sowie den Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.

 

§ 8
Beantragung und Vergabe von Sachmitteln

Anträge auf Förderung von Lehre und Forschung am Institut sind an den Vorstand des Vereins zu richten. Antragsberechtigt ist das Institut, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor/die geschäftsführende Direktorin, und die am Institut arbeitenden Wissenschaftler/innen. Über die Vergabe von Zuwendungen im Sinne von § 2 der Satzung entscheidet der Vorstand. Die vom Institut bei dem Verein beantragten und bewilligten Mittel sind nur gemäß den Weisungen des Vereins unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 9
Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann eine vom Vorstand festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Den übrigen Vorstandsmitgliedern sind anfallende Aufwendungen zu ersetzen. Im Übrigen erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert eingebrachter Sachleistungen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10
Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss von drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingelegten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Technische Universität Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 09.04.1979 bei der Gründungsversammlung beschlossen und geändert

  • von der 3. Mitgliederversammlung am 05.03.1981 in den §§ 6 und 7,
  • von der 4. Mitgliederversammlung am 08.10.1982 im § 1,
  • von der 6. Mitgliederversammlung am 16.11.1984 in den §§ 6 und 7,
  • von der 11. Mitgliederversammlung am 17.03.1994 im § 2,
  • von der 12. Mitgliederversammlung am 18.04.1996 in der Überschrift und §§ 1, 2 und 4,
  • von der 13. Mitgliederversammlung am 12.03.1998 in der Überschrift und §§ 1 und 2,
  • von der 14. Mitgliederversammlung am 15.03.2000 im §§ 2, 9, und 10.
  • von der 15. Mitgliederversammlung am 07.03.2002 in der Überschrift und im §§ 1 und 2
  • von der 19. Mitgliederversammlung am 16.04.2010 in der Überschrift, und im §§1, 2, und 7
  • von der 20. Mitgliederversammlung am 20.04 2012 in den §§ 2, 3, 6, 7, 8 und 9.

 

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